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Umgang mit der Polizei PART 11

created Sep 5th, 06:21 by mna123456


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7. Du hast das Recht, dich über Maßnahmen der Behörde zu beschweren
 
Falls du der Meinung bist, dass du von der Polizei in einen Rechten verletzt worden bist, kannst du innerhalb von sechs Wochen Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht einlegen. Geregelt ist das im Paragraf 88 Sicherheitspolizeigesetz.
Das kann grundsätzlich sehr sinnvoll sein. Es gibt keine Anwaltspflicht, aber natürlich ist es besser, eine/n Anwältin/Anwalt zu haben. Falls du verlierst, kostet dich das einige hundert Euro (sowie etwaige Anwaltskosten). Ob du das tun möchtest, musst du selbst entscheiden - und vielleicht gibt es ja Organisationen, die deinen Fall wichtig finden und dich unterstützen.
 
Doch auch, wenn du die Beschwerde nicht machst, ist es gut, dieses Recht zu kennen. "Ich werde gemäß Paragraf 88 Sicherheitspolizeigesetz vor dem Landesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde gegen Sie einlegen" wird Polizist:innen vermutlich eher zu korrektem Verhalten bewegen als: "Ich werde mich über Sie beschweren."
 
Und schließlich niemals vergessen: Nicht alles gefallen lassen!!!

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